Allgemeine Verkaufs- und Liefer­bedingungen

PSM Medical GmbH

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle unsere Verkäufe, Lieferungen und Angebote, sofern der Besteller Unternehmer i.S.d. BGB ist und soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn und soweit wir ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmen.

1. Angebot und Vertragsschluss

1.1 Unsere Angebote sind freibleibend und lediglich als Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung zu verstehen.

1.2 Verträge kommen erst durch unsere schriftliche Bestätigung („Auftragsbestätigung“) zustande. Für den Umfang der Lieferung ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Im Falle von Sonderanfertigungen kommt der Vertrag erst durch die schriftliche Bestätigung des Bestellers zustande.

1.3 Nebenabreden und/oder Änderungen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung durch uns.

2. Preise

Alle Preise gelten ab Werk Tuttlingen zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer, zuzüglich Verpackung und Transport. Bei Verkäufen an Endabnehmer liefern wir ab einer Nettobestellsumme von 250,– € frei Haus, ansonsten zuzügl. Verpackungs- und Transportkosten.

3. Zahlung

3.1 Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug, jeweils ab Rechnungsdatum, zu zahlen.

3.2 Zahlungen im Bankverkehr gelten nur in dem Umfang als geleistet, wie wir bei einer Bank frei darüber verfügen können. Rechnungsregulierung durch Scheck ist nur nach unserer vorherigen Zustimmung möglich. Wechsel werden nicht angenommen.

3.3 Es gelten die gesetzlichen Verzugsregeln, auch hinsichtlich des Verzugszinses. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden, weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.

3.4 Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Besteller auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.

3.5 Entstehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers oder wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt, so werden alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung sofort fällig. Zudem sind wir berechtigt, Vorauszahlung, Zahlung im Nachnahmeverfahren oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

4. Lieferzeiten und Lieferverzug

4.1 Termine für unsere Lieferungen sind nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigen. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung.

4.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

4.3 Höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Streiks oder andere, von uns nicht zu vertretende Hindernisse bei uns oder unseren Lieferanten befreien uns für die Dauer der Störung und deren Auswirkungen von der Verpflichtung zur Lieferung.

4.4 Im Falle des Lieferverzugs kann der Besteller folgende Rechte geltend machen:

a) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

b) Wir haften ebenfalls nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung aber auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf.

c) Sofern der Lieferverzug auf einer schuldhaften Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht beruht, ist der Besteller berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal jedoch 10% des Lieferwertes zu verlangen. Darüber hinaus wird in diesem Fall kein Ersatz geleistet.

5. Gefahrübergang und Versand

5.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit Übergabe der Ware an das Transportunternehmen auf den Besteller über, spätestens jedoch, sobald die Ware unser Werk Tuttlingen verlässt. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. Versendung oder Anfuhr, übernommen haben.

5.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Besteller über. In diesen Fällen lagern wir die Ware auf Kosten des Bestellers ein und sind dann berechtigt, pro angefangenen Monat 1% des Rechnungsbetrages der gelagerten Lieferung, maximal jedoch 10%, dem Besteller zu berechnen.

5.3 Teillieferungen sind zulässig.

5.4 Wir wählen Verpackung und Versandart nach unserem Ermessen. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich sorgfältig zu untersuchen, erkennbare Transportschäden dem anliefernden Transporteur vor Ort unverzüglich anzuzeigen und uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen, schriftlich zu melden. Unterlässt der Besteller dies, so gilt die Ware hinsichtlich erkennbarer Transportschäden als genehmigt.

6. Abrufaufträge

6.1 Lieferverträge ohne festen Liefertermin („auf Abruf“) können vereinbart werden.

6.2 Sollte innerhalb des Abrufzeitraumes die vereinbarte Liefermenge vom Besteller nicht abgerufen worden sein, sind wir berechtigt, den (Rest-) Kaufpreis Zug um Zug gegen Lieferung der Restmenge zu verlangen.

7. Warenrücknahme

7.1 Der Besteller kann die Ware innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum an uns zurückgeben. Vor jeder Rücksendung ist jedoch unsere schriftliche Zustimmung einzuholen. Die Anlieferung der von uns genehmigten Rücksendung hat frei Haus Tuttlingen zu erfolgen. Implantate und sterile Produkte mit geöffneter Verpackung oder beschädigtem Etikett können nicht zurückgenommen werden und werden ohne Gutschrift an den Besteller zurückgesandt. Sonderanfertigungen können grundsätzlich nicht zurückgenommen werden.

7.2 Rückgaben werden auf Basis des berechneten Nettowarenwertes abzüglich eines Abschlages in Höhe von 15% gutgeschrieben. Möglicherweise anfallende Überarbeitungskosten zur verkaufsfertigen Wiederherstellung der zurückgegebenen Ware werden zusätzlich abgezogen.

7.3 Die Rückgabemöglichkeit gilt nicht für Ware, die nicht mehr in unserer jeweils gültigen Preisliste erscheint sowie für Auslaufmodelle und Sonderanfertigungen. Implantate können nur in ungeöffneter Originalverpackung zurückgenommen werden.

8. Gewährleistung/Mangelrüge

8.1 Wir gewährleisten eine dem jeweiligen Stand der Medizinaltechnik entsprechende Fehlerfreiheit von Konstruktion und Werkstoff sowie eine Herstellung der Ware nach Maßgabe der in Deutschland geltenden technischen Normen.

8.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt – sofern nicht gesetzliche Sonderregelungen für Medizinprodukte gelten – ein Jahr ab Lieferdatum. Ausgenommen von der Gewährleistung sind Verschleißteile, Transportschäden sowie Schäden infolge unsachgemäßer Behandlung oder infolge unsachgemäßen Einsatzes bzw. unsachgemäßer Verwendung oder Schäden infolge chemischer, elektronischer oder witterungsbedingter Einflüsse.

8.3 Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Fehlerhaftigkeit zu überprüfen. Rügen von offensichtlichen Mängeln können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich geltend gemacht werden.

Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Entdecken schriftlich anzuzeigen.

8.4 Im Übrigen stehen im Falle des Vorliegens von Mängeln dem Besteller die gesetzlichen Rechte zu.

9. Haftung

9.1 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf unserem schuldhaften Verhalten (einschließlich dem unserer Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter) beruhen und unser Verhalten eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Folge hat.

9.2 Sofern wir (oder unsere Erfüllungsgehilfen bzw. gesetzlichen Vertreter) lediglich fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Schadensersatzpflicht auf den vernünftigerweise vorhersehbaren und typischerweise eintretenden Schaden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf. Keine Haftung übernehmen wir für die lediglich fahrlässige Verletzung vertraglicher Nebenpflichten.

9.3 Eine weitergehende Haftung, insbesondere wegen entgangenen Gewinns, ist ausgeschlossen.

9.4 Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz oder aufgrund von Sonderregelungen für Medizinprodukte bleiben von der Haftungseinschränkung unberührt.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor, bis der Besteller sämtliche Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung beglichen hat. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im üblichen Geschäftsverkehr veräußern und sie weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Er hat uns Zugriffe Dritter unverzüglich mitzuteilen. Der Besteller ist verpflichtet, unsere Vorbehaltsrechte im Falle der Weiterveräußerung der Ware zu sichern, insbesondere unseren Eigentumsvorbehalt an seine Abnehmer weiterzugeben.

Der Besteller tritt seine Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Umfang unseres Eigentumsanteils an der verkauften Ware im Voraus zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung bereits jetzt an. Der Besteller ist berechtigt, die Forderungen einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Erscheint uns die Verwirklichung unserer Ansprüche gefährdet, so hat der Besteller uns auf unser Verlangen die Rücknahme der Vorbehaltsware zu ermöglichen oder die Forderungsabtretungen seinen Abnehmern mitzuteilen und uns alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Rücknahme von Vorbehaltsware bedeutet kein Rücktritt vom Vertrag.

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.

10.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die (Vorbehalts)Ware zurückzunehmen ohne Vertrag zurückzutreten und anschließend nach Ziff. 3.5 Satz 2 vorzugehen.

11. Gewerbliche Schutzrechte

11.1 Der Besteller darf unsere Marken, Handelsnamen und sonstigen Kennzeichen sowie sonstige gewerbliche Schutzrechte nur im Rahmen des Handelsüblichen und unter Beachtung der einschlägigen Schutzgesetze verwenden.

11.2 Wird die Ware aufgrund von Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers hergestellt, so ist allein der Besteller dafür verantwortlich, dass insofern nicht in Schutzrechte Dritter eingegriffen wird. Der Besteller wird uns gegenüber allen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten (einschließlich Prozesskosten) freistellen und nach unserem Wunsch uns in einem etwaigen Rechtsstreit nach besten Kräften unterstützen.

12. Produkterückverfolgung

12.1 Produkterückverfolgung

12.2 Der Besteller hat ein Rückverfolgungssystem einzurichten und zu unterhalten zumindest für die Medizinprodukt Klassifizierungen IIa, IIb und III (gemäß Anhang IX der EG-Richtlinie 93/42/EWG). Dieses System ermöglicht es, jedes von uns gelieferte Produkt bis zum Endkunden zu verfolgen. Folglich hat der Besteller seinem Kunden die von uns dem jeweiligen Produkt zugeteilte LOT-Nummer weiter zu reichen. Der Besteller hat uns auf unsere Anfrage hin unverzüglich zu jeder Zeit über Art, Umfang und Dauer seines Rückverfolgungssystems zu informieren.

13. Allgemeines

13.1 Unsere Instruktionen über die weitere Verarbeitung bzw. Verwendung der Ware sind vom Besteller strikt einzuhalten. Anderenfalls werden Mängelansprüche nicht anerkannt.

13.2 Erfüllungsort ist unser Sitz in D-78594 Gunningen

13.3 Bei allen aus diesem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem für uns zuständigen Gericht an unserem Sitz (derzeit Tuttlingen) zu erheben. Wir sind darüber hinaus auch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen.

13.4 Es gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts von 1980 (CISG).